Pfarrer und Pfarrgemeinde
Mit Hilfe der Aufzeichnungen in alten Pfarrbüchern sowie der Chronik von Josef Sieber, Pfr. in Dösingen, konnten wir die Namen der Pfarrer in Untergermaringen bis zum Jahre 1504 zurückverfolgen - wenn auch mit vereinzelten Lücken. Dabei fällt auf, dass bis 1561 (C. Peutinger) von "Kirchenherren" gesprochen wird, ab 1590 von Pfarrern. Dies lässt den Schluss zu, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Kirche noch nach dem alten "Eigenkirchenrecht" verwaltet wurde.
Dieses "Patronatsrecht" umfasste die Gesamtheit der Rechte und Pflichten, die der Gründer einer Kirche oder Kapelle seiner Stiftung gegenüber hatte. Ursprünglich stand das Patronat dem Bischof als dem Herrn der Kirche zu. Im Gefolge des Eigenkirchenwesens ging es fast gänzlich auf Laien, insbesondere hohe und niedrige Adelige, später auch auf Städte, Klöster oder Geschlechter über. Sie wurden als Stifter, Erben, Käufer oder infolge Tausch, Pfand und Lehen Besitzer "ihrer" Kirche. Deshalb hatten sie außer den Pflichten der Baulast sowie der Besoldung des Pfarrers auch das Recht der Stellenbesetzung, außerdem bestimmte Ehrenrechte (gesonderter Sitzplatz, Eröffnung kirchlicher Feiern etc.).
Eine Einschränkung der Patronatsrechte brachte der Investiturstreit im 12. Jahrhundert. Das Eigentum an der Kirche wurde nun zum "ius patronatus", d.h., der Eigenkirchenherr erhielt unter dem Titel Patron seitens der Kirche das Privileg eines Vorschlagsrechts (Präsentationsrecht) im Falle einer Stellenbesetzung; die Verleihung des Amtes hingegen erfolgte durch den Bischof. Obwohl durch die Lateransynoden von 1123 und 1139 das Laieneigentum an der Kirche verboten wurde, vermochte sich das Eigenkirchenwesen weiterhin zu behaupten.
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