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Sankt Johannes

Pfarrer und Pfarrgemeinde

Kirchenensemble St. Johann mit altem Pfarrhaus und ehem. Pfarrpfründe

Mit Hilfe der Aufzeichnungen in alten Pfarr­büchern sowie der Chronik von Josef Sieber, Pfr. in Dösingen, konnten wir die Namen der Pfarrer in Unter­germaringen bis zum Jahre 1504 zurück­ver­folgen - wenn auch mit verein­zelten Lücken. Dabei fällt auf, dass bis 1561 (C. Peutinger) von "Kirchen­herren" gesprochen wird, ab 1590 von Pfarrern. Dies lässt den Schluss zu, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Kirche noch nach dem alten "Eigen­kirchen­recht" verwaltet wurde.

Dieses "Patronatsrecht" umfasste die Gesamtheit der Rechte und Pflichten, die der Gründer einer Kirche oder Kapelle seiner Stiftung gegenüber hatte. Ursprünglich stand das Patronat dem Bischof als dem Herrn der Kirche zu. Im Gefolge des Eigen­kirchen­wesens ging es fast gänzlich auf Laien, insbesondere hohe und niedrige Adelige, später auch auf Städte, Klöster oder Geschlechter über. Sie wurden als Stifter, Erben, Käufer oder infolge Tausch, Pfand und Lehen Besitzer "ihrer" Kirche. Deshalb hatten sie außer den Pflichten der Baulast sowie der Besoldung des Pfarrers auch das Recht der Stel­len­beset­zung, außer­dem bestimmte Ehren­rechte (geson­derter Sitzplatz, Eröffnung kirch­licher Feiern etc.).
Eine Einschränkung der Patronats­rechte brachte der Investitur­streit im 12. Jahr­hundert. Das Eigen­tum an der Kirche wurde nun zum "ius patronatus", d.h., der Eigen­kirchen­herr erhielt unter dem Titel Patron seitens der Kirche das Privileg eines Vor­schlags­rechts (Präsen­tations­recht) im Falle einer Stellen­besetzung; die Ver­leihung des Amtes hingegen erfolgte durch den Bischof. Obwohl durch die Lateran­synoden von 1123 und 1139 das Laien­eigen­tum an der Kirche verboten wurde, vermochte sich das Eigen­kirchen­wesen weiterhin zu behaupten.

 

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