Gewerbe An-, Um- oder Abmeldung (Gewerbeanzeige)
Selbstständige Gewerbetreibende sind verpflichtet,
- den Beginn der Tätigkeit,
- die Verlegung des Betriebes,
- die Veränderung oder Erweiterung der Tätigkeit,
- die Änderung des Namens des Gewerbetreibenden und
- die Aufgabe des Betriebes
anzuzeigen.
Dies gilt sowohl für Hauptniederlassungen, als auch für Zweigniederlassungen oder unselbstständige Zweigstellen. Freiberufliche Tätigkeiten oder die Urproduktion sind hiervon ausgenommen.
Die Gewerbeanzeige hat gleichzeitig mit Beginn, Änderung oder Aufgabe des Gewerbes zu erfolgen.
Für jede An-, Um- oder Abmeldung wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 € fällig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- Bei im Handelsregister eingetragenen Firmen den Registerauszug
- Bei einer GmbH in Gründung den notariellen Gründungsvertrag
Diese Gewerbeanzeigen müssen nicht persönlich erfolgen.
Sie gelangen
hier zur Gewerbeanzeige online (BayernID benötigt) oder zu den PDF-Formularen.
Sie brauchen grundsätzlich keinen Termin zur Gewerbemeldung vor Ort, besser erkundigen Sie sich aber vorab telefonisch, wann die Sachbearbeiter erreichbar sind.
Jede weitere Bescheinigung (Nachdruck Gewerbe An-, Um- oder Abmeldung) kostet 5,00 € Gebühr.
Veranstaltungen
Anzeigepflicht öffentliche Veranstaltung:
Nach § 19 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) hat, wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, dies der Gemeinde unter Angabe von Art, Ort und Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.
"Eine Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Beispiele für Vergnügungen in diesem Sinne sind musikalische Darbietungen, Volksfeste, Tanzveranstaltungen, Faschingsbälle usw."
Sie können hierzu folgendes Formular verwenden:
Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung
Trotz der gesetzlichen Frist von einer Woche, wird gebeten, die Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
Erlaubnispflicht:
Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf einer Erlaubnis, wenn
- die erforderliche Anzeige nicht fristgerecht erstattet wird (spätestens 1 Woche vorher),
- es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt, oder
- zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als 1000 Besucher zugleich zugelassen werden sollen
Rechtsfolgen der Unterlassung:
Wird die Anzeige unterlassen oder die Erlaubnis nicht eingeholt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Kosten:
Die schriftliche Anzeige ist kostenlos. Wird die Anzeige nicht fristgemäß (eine Woche vor Veranstaltung) oder überhaupt nicht erstattet, so bedarf die Veranstaltung einer Erlaubnis der Gemeinde.
Werden Anordnungen für den Einzelfall getroffen und bedarf es einer förmlichen Entscheidung der Gemeindebehörde, so entstehen Kosten gem. dem gemeindlichen Kostenverzeichnis.
Vorübergehende Gaststättenerlaubnis
Wer nur kurzfristig aus besonderem Anlass an einem bestimmten Ort (z.B. Zeltveranstaltung) ein Gaststättengewerbe (Verkauf von alkoholischen Getränken) ausüben möchte, kann hier den Antrag auf Erlaubnis ausfüllen.
Wichtig: Der Verkauf von Speisen und alkoholfreien Getränken ist von der Genehmigungspflicht befreit. Das entbindet nicht von der Anzeigepflicht (Anzeige einer öffentlichen Vergnügung).
Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung zu stellen. Aufgrund der Genehmigungsfiktion gilt der Antrag auf Alkoholausschank innerhalb von zwei Wochen automatisch als genehmigt, soweit alle Unterlagen und Angaben vollständig sind und die Gemeinde Germaringen keine Beanstandungen zum Antrag hat. Deshalb fallen neuerdings für das vereinfachte Prüfverfahren keine Gebühren mehr an.
Bedarf die Ausschankerlaubnis einer besonderen und intensiveren Prüfung durch uns (bspw. bei Erstbeantragung einer Erlaubnis), fallen hierfür 30 € / Tag der Veranstaltung an.