Behördliches erledigen in Germaringen

Abmeldung

Seit dem 01.06.2004 ist eine Abmeldung nicht mehr erforderlich, wenn Sie innerhalb des Bundesgebietes umziehen. Sie müssen sich nur noch bei Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.

Eine Abmeldung ist jedoch weiterhin erforderlich, wenn

  • Sie ins Ausland verziehen
  • wenn Sie neben Ihrer Wohnung in Germaringen noch für weitere Wohnungen gemeldet sind und die Wohnung aufgeben (Nebenwohnung)

Meldefrist: 1 Woche

An- und Ummeldung

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden (Bayerisches Meldegesetz). Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht nach, handeln Sie ordnungswidrig und müssen mit einer Geldbuße rechnen. Das gleiche gilt für einen Umzug innerhalb der Gemeinde.

Welche Unterlagen werden zur Anmeldung bzw. Ummeldung benötigt ?

  • Personalausweis / Reisepass
  • Geburtsurkunde / Familienbuch

Meldefrist: 2 Wochen

Gewerbe An-, Ab- oder Ummeldung (Gewerbeanzeige)

Selbständige Gewerbetreibende sind verpflichtet,
- den Beginn der Tätigkeit
- die Verlegung des Betriebes
- die Veränderung oder Erweiterung der Tätigkeit
- die Aufgabe des Betriebes

anzuzeigen.

Diese Verpflichtung gilt sowohl bei Angelegenheiten, die die Hauptniederlassung betreffen, als auch bei solchen, die sich auf eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle beziehen.

Wann ist anzuzeigen?
Die Gewerbeanzeige hat gleichzeitig mit Beginn, Änderung oder Aufgabe der Tätigkeit zu erfolgen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei im Handelsregister eingetragenen Firmen den Registerauszug
  • Bei einer GmbH in Gründung den notariellen Gründungsvertrag

Welche Gebühren fallen an?
25,00 Euro

Opens external link in new windowGewerbemeldung online

Vorübergehende Gaststättenerlaubnis / Veranstaltungen

Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes (Dorffest, Sommerfest usw.) unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Nach der Neufassung des Gaststättengesetzes, die zum 01.07.2005 in Kraft getreten ist, ist eine Gaststättenerlaubnis nur noch dann erforderlich, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden.

Antragstellung

Welche Gebühren fallen an ?
Grundsätzlich 25,00 Euro pro Tag

Wichtig: Der Verkauf von Speisen und alkoholfreien Getränken ist von der Genehmigungspflicht befreit. Das entbindet nicht von der Anzeigepflicht (Anzeige einer öffentlichen Vergnügung).


Anzeigepflicht:
Nach § 19 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) hat, wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, dies der Gemeinde unter Angabe von Art, Ort und Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zugelassenen Teilnehmer schriftlich anzuzeigen.

"Eine Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Beispiele für Vergnügungen in diesem Sinne sind musikalische Darbietungen, Volksfeste, Tanzveranstaltungen, Faschingsbälle usw."

Erlaubnispflicht:
Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf einer Erlaubnis, wenn die erforderliche Anzeige

  • nicht fristgerecht erstattet wird (spätestens 1 Woche vorher)
  • es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt, oder
  • zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als 1000 Besucher zugleich zugelassen werden sollen


Rechtsfolgen der Unterlassung:
Wird die Anzeige unterlassen oder die Erlaubnis nicht eingeholt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Zu ahnden sind vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten.

Kosten:
Die schriftliche Anzeige ist kostenlos. Wird die Anzeige nicht fristgemäß (eine Woche vor Veranstaltung) oder überhaupt nicht erstattet, so bedarf die Veranstaltung einer Erlaubnis der Gemeinde.
Kosten dann i. d. Regel 25,00 Euro.

Werden Anordnungen für den Einzelfall getroffen und bedarf es einer förmlichen Entscheidung der Gemeindebhörde, so entstehen Kosten gem. dem gemeindlichen Kostenverzeichnis.

Beglaubigungen

Die Gemeindeverwaltung als siegelführende Stelle ist berechtigt, Beglaubigungen auszustellen, jedoch sind einige Dokumente von dieser Berechtigung ausgeschlossen. Welche das sind, lesen Sie in der folgenden Aufstellung.

Welche Unterlagen werden benötigt ?
Zur Beglaubigung muss immer das Original in deutscher Sprache vorgelegt werden

Folgende Dokumente (Unikate) dürfen nicht beglaubigt werden:

  • Eine Besonderheit besteht für Beglaubigungen von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden sowie beglaubigte Abschriften aus dem Geburten-, Heirats- oder Sterbebuch des Standesamts, die nur der jeweils zuständige Standesbeamte erstellen kann (elektronische Übermittlung von einem anderen Standesamt ist möglich)
  • Verträge (zuständig sind die Notare)
  • Handelsregisterauszug (zuständig ist das Amtsgericht)
  • Apostille / Überbeglaubigung (zuständig hierfür ist das Landratsamt Ostallgäu in 87616 Marktoberdorf, Schwabenstr. 11, Tel. 08342-911-0)

Ausnahme:
Beglaubigungen vom deutschen Personalausweis oder Reisepass sind dagegen möglich.

Beglaubigungen von Unterschriften
Unterschriften dürfen nur beglaubigt werden, wenn sie vor der beglaubigenden Dienstkraft vollzogen und anerkannt werden. Als Nachweis der Identität des Antragstellers(in) ist entweder der Personalausweis oder der Reisepass vorzulegen.

Folgende Unterschriftsbeglaubigungen sind nicht möglich:

  • auf Verträgen und Erklärungen (z.B. Erbschafts- und Grundbuchangelegenheiten). Solche Beglaubigungen sind von einem Notariat vorzunehmen.
  • Schriftstücke, die in einer fremden Sprache verfasst worden sind, außer sie sind von einem gerichtlich vereidigten Dolmetscher in deutscher Sprache übersetzt worden
  • Blankounterschriften (ohne zugehörigen Text)

Welche Gebühr wird erhoben ?
Grundsätzlich 5,00 Euro pro Beglaubigung

Bescheinigungen

Die Gemeinde Germaringen kann eine Vielzahl von Bescheinigungen ausstellen. Diese sind unten aufgelistet. Für alle weiteren Bescheinigungen fragen Sie bitte gerne nach.

  • Aufenthaltsbescheinigung (für Eheschließungen, Konsulatsangelegenheiten)
  • Meldebescheinigung (allgemeine Wohnsitzbestätigung)
  • Lebensbescheinigung (für Rentenangelegenheiten)
  • Steuerliche Lebensbescheinigung (Eintrag von Kinderfreibeträgen auf der Lohnsteuerkarte)
  • Haushaltsbescheinigung (für Kindergeld, Familienkasse)

Welche Unterlagen werden zur Beantragung benötigt ?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei einer steuerlichen Lebensbescheinigung die Geburtsurkunde des Kindes

Welche Gebühren fallen an ?
Grundsätzlich 5,00 Euro

Führungszeugnis / Auskunft Gewerbezentralregister

Das Privatführungszeugnis wird im Allgemeinen benötigt, wenn man dem künftigen Arbeitgeber auf sein Verlangen hin nachweisen muss, dass man nicht vorbestraft ist. Ein Behördenführungszeugnis wird dagegen benötigt, wenn man z.B. eine amtliche Erlaubnis, zum Beispiel eine Gaststättenerlaubnis, beantragt hat.

Auf Antrag erhält jede natürliche Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerbliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie seine Person oder den Gewerbebetrieb betreffen.

Welche Unterlagen werden für die Antragstellung benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • der Verwendungszweck
  • zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0) ist die genaue Anschrift und das Aktenzeichen erforderlich

Der Antrag kann nur persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person gestellt werden.

Bevollmächtigte Personen müssen folgende Unterlagen mitbringen:

  • Vollmacht
  • eigenen Ausweis
  • Ausweis des Antragstellers

Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich!
Die Lieferzeit durch das Bundeszentralregister in Bonn beträgt ca. 2 Wochen

Welche Gebühren fallen an?
13,00 Euro

Parkausweis für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Menschen können in der Gemeindeverwaltung kostenlos einen Parkausweis beantragen.

Welche Parkausweise für schwerbehinderte Menschen gibt es?

Es gibt drei verschiedene Parkausweise für schwerbehinderte Menschen, die verschiedene Voraussetzungen haben und mit unterschiedlichen Parkberechtigungen verbunden sind:

- einen internationalen blauen Parkausweis
- einen orangefarbenen Parkausweis (für BRD)
- einen dunkelblauen Parkausweis mit Vermerk "nur BY"

Wer kann einen internationalen blauen Parkausweis erhalten?

1. Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
2. Blinde (Merkzeichen Bl)
3. Contergan-Geschädigte (d.h. Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie) und Personen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (z.B. Amputation beider Arme)

Wer kann einen orangefarbenen Parkausweis erhalten?

1. Personen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit Einzel-GdB 60.
2. Personen mit Doppelstoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung nach außen)mit Einzel-GdB 70.

Welche Bewandtnis hat es mit dem dunkelblauen Parkausweis mit Vermerk "nur BY"?

Dieser Parkausweis wird nicht mehr ausgegeben. Er beruhte auf einer bayerischen Sonderregelung. Personen mit diesem Parkausweis können jetzt beim ZBFS die Zuerkennung des Merkzeichens aG beantragen. Sie erhalten dann einen internationalen blauen Parkausweis.



(Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben kann keine Haftung übernommen werden. Genaue Infos erhalten Sie auf der Homepage des Zentrum Bayern Familie und Soziales: Opens external link in new windowhttps://www.zbfs.bayern.de/)

 

Hier finden Sie die Anträge für die Parkausweise:

- Initiates file downloadAntrag auf Parkausweis International

- Initiates file downloadAntrag auf Parkausweis BRD